Allgemeine Vertragsbindungen

  1. Anerkennung der Vertragsbestimmungen
Der Mieter wurde über die Mietbedingungen, insbesondere über den Selbstbehalt, den Wegfall der Haftungsbegrenzung und des Kaskoschutzes ausführlich belehrt. Die Vertragsklauseln wurden im Einzelnen erörtert und werden vom Mieter ausdrücklich anerkannt. Dem Mieter wurde eine Ausfertigung ausgehändigt. Der Mieter bestätigt, das Fahrzeug besichtigt und in einwandfreiem Zustand mit vollständigem Zubehör und Papieren übernommen zu haben.  

  1. Mietdauer, Zahlungsbedingungen
Die Mietdauer beginnt mit Fahrzeugübergabe und endet mit der Rückgabe am Sitz des Vermieters bzw. am vereinbarten Rückgabeort. Wurde das Fahrzeug infolge des Verschuldens des Mieters beschädigt, verlängert sich die vereinbarte Mietdauer bis zum Ende der Reparatur bzw. der von einem KFZ-Sachverständigen festgelegten Reparaturzeit; bei Unfalltotalschaden gilt der vom Gutachter festgesetzte Wiederbeschaffungszeitraum bzw. 14 bis 16 Tage laut allgemeiner Rechtssprechung. Wird das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückgegeben, so sind für die Rest Tage bis zum vereinbarten Rückgabetermin die vereinbarten Tages- bzw. Kilometerpauschalen zu entrichten. Bei Versagen des Kilometerzählers ist der Vermieter sofort zu benachrichtigen. Bei verschuldeter Beschädigung des Zählers bzw. unterlassener Benachrichtigung ist der Vermieter berechtig, eine Tages- bzw. Kilometerpauschale je angefangenen Nutzungstag zu verlangen. Der vereinbarte Mietpreis sowie der Selbstbehalt / Kaution sind im Voraus zu zahlen und bei Mietvertragsende fällig. Sollte es zu Zahlungsverzug kommen, gelten Verzugszinsen von 10% p.a. als vereinbart. Dies gilt auch für Schadensersatzzahlung.  

  1. Pflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich, sich, sämtliche gesetzliche Regelungen aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag Fa. Sportwagen – Vermietung zu beachten und einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich, vor Antritt der Fahrt die Betriebsanleitung für das Fahrzeug aufmerksam zu lesen. Der während der Fahrt verbrauchte Treibstoff geht zu Lasten des Mieters. Der Mieter erhält von Fahrzeugübergabe eine ausführliche Einweisung. Er wurde in die technischen Eigen- und Besonderheiten dieses hochwertigen Sportwagens eingewiesen und über die Gefahren falscher Handhabung umfassend belehrt, insbesondere über die besondere Gefahr von
  • Aquaplaning auf Grund der Reifenbreite (bei Regen und Nässe besondere Vorsicht geboten)
  • Handling-Fehlern wegen hoher Motorleistung
Der Mieter anerkennt ausdrücklich folgende Pflichten:
  1. Obhutspflicht: unzulässig ist die Teilnahme an Motorsportveranstaltungen, Fahrten zu Testzwecken, gewerbliche Personenbeförderung u.a.
  2. Warmlaufphase des Motors: Die Drehzahl des Motors von 3.000 (p.m.) darf so lange nicht überschritten werden, bis die Armaturenanzeige das Erreichen der Ölbetriebstemperatur anzeigt (frühestens nach 7-10 km gefahrener Strecke).
  3. Befüllung und Kontrolle: Bei jedem Tankstopp ist der Ölstand zu überprüfen und gegeben falls mit den vorgeschriebenen Füllstoff (Vollsynthetiköl) zu ergänzen.
  4. Der Mieter verpflichtet sich, bei Verlassen des Fahrzeugs immer die mitgelieferte Diebstahlsicherung in Betrieb zu setzen.
  5. Für Auslandsfahrten ist immer die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters einzuholen und ist das Fahrzeug auf jeden Fall auf einem bewachten Parkplatz oder Garage abzustellen.
Fahrten in eines der Länder des ehemaligen Ostblocks sind jedenfalls untersagt  

  1. Persönliche Eigenschaften des Mieters
Der Mieter versichert, mindestens 25 Jahre alt und seit mindestens 5 Jahren im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Er verpflichtet sich, das Fahrzeug ausschließlich selbst zu fahren. Es ist ihm ausdrücklich untersagt, das Fahrzeug Dritten zu überlassen oder Dritte ans Steuer zu lassen. Eine Überlassung an eine weitere Person ist dem Mieter nach vorheriger,  ausdrücklicher Zustimmung erlaubt, wobei dieser Fahrer namentlich in diesem Vertrag benannt sein muss. Der Mieter haftet dafür, dass dieser Fahrer
  • ausreichend über technische Eigenschaften, Handling und besondere Gefahren (wie unter Ziffer 3) belehrt wurde,
  • und die persönlichen Eigenschaften (wie unter diesem Absatz gefordert) aufweist.
 

  1. Reparatur und Gewährleistung
Die Kosten für Reparaturen, die üblicherweise auf Grund des normalen Verschleißes anfallen, trägt der Mieter. Sollte sich während der Benutzung des Fahrzeugs die Notwendigkeit einer Reparatur ergeben, ist unverzüglich der Vermieter von diesem Umstand in Kenntnis zu setzen und darf die Fahrt unter  diesen Umständen nicht fortgesetzt werden. Dem Vermieter obliegt es, die Werkstatt auszuwählen, in der die notwendigen Feststellungen des Reparaturschadens getroffen werden können. Für Reparaturschäden, die nicht zu den normalen Verschleißschäden zählen und auf Grund der unsachgemäßen Benützung des Fahrzeugs herrühren (insbesondere Überdrehen des Motors, Schaltfehler, Kupplung schleifen lassen) haftet der Mieter zu Gänze. Der Vermieter haftet nicht für bereits bei Übergabe bestehende Mängel, die den ordnungsgemäßen Betrieb und / oder die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Bei erheblichen Mängeln, welche die Tauglichkeit und Verkehrssicherheit nachträglich beeinträchtigen, kann der Mieter die Beistellung eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer verlangen, welche die Nutzung eingeschränkt war. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter im Fahrzeug zurücklässt.  

  1. Verhalten bei Unfällen
Bei jedem Unfall, unabhängig ob es sich um Personenschäden oder Sachschäden handelt, hat der Mieter unverzüglich die zuständige Polizeidienststelle zu verständigen und den Unfall behördlich aufnehmen zu lassen sowie alle Maßnahmen zu treffen, welche der Beweissicherung des Unfalls dienen und die Durchsetzung ev. Schadenersatzansprüche gewährleisten. Der Mieter hat sämtliche nach der Straßenverkehrsordnung und den allgemeinen Versicherungsbedingungen über Haftpflicht- und Kaskoversicherung vorgesehene Maßnahmen zu treffen und sich gemäß dieser Bestimmung zu verhalten. Der Mieter hat an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und sämtliche Anschriften von Zeugen oder sonstigen beteiligten Personen aufzunehmen, die polizeilichen Kennzeichen sowie die Versicherungsgesellschaften der beteiligten Fahrzeuge festzustellen und dem Vermieter gegenüber bekannt zu geben. Der Mieter verpflichtet sich, keinerlei Schuld- oder Haftungserklärungen abzugeben. Im Fall des Unfalls bei erhöhter (mehr als 30km/h über der erlaubten), nicht angepasster Geschwindigkeit oder Aquaplaning bleibt der Mietzins bis zum Abschluss der Reparatur voll zur Zahlung fällig. Sollte bei einem Unfall die Verschuldensfrage unklar sein und von der gegnerischen Haftpflichtversicherung der Schaden nicht außergerichtlich einbringlich gemacht werden können, so hat der Mieter im Fall, dass der Vermieter zur Durchsetzung seiner Ansprüche den Schaden klagbar stellt, für sämtliche Kosten und Auslagen aufzukommen, die auf Grund eines allfälligen Mietverschuldens durch den Mieter dem Vermieter entstehen. Der Mieter hat den Vermieter in dieser Hinsicht in jeder Richtung schad- und klaglos zu halten. Unabhängig davon ob der Vermieter seine Ansprüche klagbar stellt oder nicht, hat der Mieter für den Fall, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung die Bezahlung des Schadens teilweise oder zur Gänze ablehnt, diesen im Rahmen des Selbstbehalten an den Vermieter ersetzen.  

  1. Versicherung/Haftung
Der Vermieter hat für das gegenständliche Fahrzeug eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung gemäß den Allgemeinen gültigen Bedingungen für Kraftfahrzeuge abgeschlossen. Die Deckungssumme für die gesetzliche Haftpflichtversicherung beträgt EUR 15.000.000,00. Die vereinbarte Vollkaskoversicherung gilt unter Berücksichtigung des vom Mieter zu zahlenden Selbstbehalt/Kaution gemäß dem Deckblatt dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen. Sollte aus irgend einem Grund, den der Mieter zu vertreten hat, die gegnerische Haftpflicht- oder die eigene Vollkaskoversicherung einen Schaden nicht tragen, so ist der Schaden vom Mieter zur Gänze zu ersetzen. Dies trifft insbesondere den verbleibenden Selbstbehalt aus der Vollkaskoversicherung. Für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, haftet der Mieter unbeschränkt. Der Mieter haftet für alles Schäden, die während der Mietdauer an dem Fahrzeug und der Ausrüstung entstehen, oder durch den Betrieb verursacht werden, insbesondere für tatsächlich angefallene oder durch Gutachten ermittelte fiktive Reparaturkosten, für Bergungs- und Rückfahrungskosten, Sachverständigenkosten, technische und / oder merkantile Wertminderung. Der haftet auch für den eingetretenen Mietausfall währen der Reparaturzeit bzw. bei Totalschaden mindestens in Höhe der Tages- oder Kilometerpauschale. Dabei haftet der Mieter.
  1. der Höhe nach begrenzt auf den vereinbarten Selbstbehalt / Kaution, bei Schäden, die er oder ein berechtigter Fahrer infolge leichter Fahrlässigkeit verursacht,
  2. in volle Höhe (ohne jede Haftbeschränkung) bei gleichzeitigem Wegfall des Kaskoschutzes für sämtliche durch ihn oder einen sonstigen (berechtigten oder unberechtigten) Fahrer verursacht Schäden die entstanden / darauf zurückzuführen sind:
  3. durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten des Mieters, insbesondere durch überdrehen des Motors, Schaltfehler, Kupplung schleifen lassen, Alkohol- oder Drogeneinfluss, ab 30 km/h über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit überhöhte oder nicht angepasste Geschwindigkeit, und bei Abkommen von der Straße bei Aquaplaning;
  4. durch einen unberechtigten Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug ohne vorherige Einwilligung überlassen hat;
  5. bei vertragswidriger Überschreitung der vereinbarten Mietdauer nach deren Ablauf;
  6. infolge eines Verstoßes gegen einen der vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere wenn der Mieter bei einem Verkehrsunfall (auch ohne Fremdschaden) nicht unverzüglich die zuständige Behörde verständigt und / oder den Unfall nicht polizeilich aufnehmen lässt und bei Unfallflucht; die Warmlaufphase nicht eingehalten oder die ordnungsgemäße Kontrolle und Befüllung des Fahrzeuges mit Schmier- und Betriebsstoff unterlassen hat; die erforderliche Sorgfalt bei Bedienung und Handling außer Acht lässt (z.B. Kavalierstart);
  7. der Mieter oder ein (berechtigter) Fahrer die in Ziffer 4 genannten persönlichen Eigenschaften nicht aufweist;
  8. dass das Fahrzeug ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters im Ausland, auf der Rennstrecke oder bei Motorveranstaltungen gefahren wurde, oder im Ausland nicht auf einem bewachten Parkplatz bzw. in einer Garage abgestellt wurde.
  9. der Mieter haftet für alle Fremdschäden (Sach- und Personenschäden), die durch die für das Fahrzeug abgeschlossene Haftpflichtversicherung nicht gedeckt sind. Der Mieter stellt den Vermieter insoweit vor Ansprüchen Dritter frei.
 

  1. Fahrzeugrückgabe
Das Fahrzeug ist zu der vereinbarten Zeit im Ladenlokal des Vermieters bzw. am vereinbarten Rückgabeort zurückzugeben, es sei denn, die Mietzeit wurde mindestens 24 Stunden vor Ablauf einvernehmlich verlängert. Wird der Rückgabetermin um mehr als 120 Minuten überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu bezahlen, und zwar eine Tagespauschale je angefangenem Tag der Nichtrückgabe, es sei denn, der Mieter weist nach, dass die verspätete Rückgabe unverschuldet ist.  

  1. Kündigung
Der Vermieter kann den Vertrag vorzeitig bzw. fristlos kündigen, wenn die Fortsetzung des Mietvertrages unzumutbar wird, insbesondere bei bekannt werden falscher Angaben zur Person und Vermögenslage des Mieters, zweifelhafter Bonität, insbesondere Nichtdeckung der vorgelegten Kreditkarte, Nichteinlösung von Schecks, Unzuverlässigkeit und Verletzung vertraglicher Pflichten. Daneben bleiben Schadenersatzansprüche des Vermieters unberührt.  

  1. Erfüllungsort, Gerichtstand
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag findet österreichisches Recht Anwendung. Die Parteien vereinbarten im Sinne des § 104 JN als Erfüllungsort und Gerichtstand das sachliche zuständige Gericht in Zell am See.  

  1. Nebenbestimmungen
Mehrere Mieter ebenso Mieter und Fahrer haften als Gesamtschuldner. Sollte dieser Vertrag ganz oder teilweise den Vorschriften des österreichischen Rechts oder des Rechts der Europäischen Gemeinschaft wiedersprechen, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ungültigen oder ergänzungsbedürftigen Vertragsbestimmungen durch jeweils wirksame zu ergänzen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Abänderungen dieses Vertrages sind nur wirksam wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch hinsichtlich der Abänderung der Schriftformklausel.     Zell am See, …………………………., am ………………………….       …………………………………….                                                                                     …………………………………….                                                                                                                                                            Mieter/ Lenker 1                                                                                          Mieter / Lenker 2